AGB

BANDO EUROPE GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.07.2010)

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§ 1 Geltung, Anwendungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote von Bando Europe GmbH (Bando). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners –
nachstehend Käufer genannt – werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann,
wenn ein ausdrücklicher Widerspruch nicht erfolgt oder Bestellungen vorbehaltlos
angenommen werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Bando.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der
vorliegenden Bedingungen verbindlich. Bei Abschluss eines besonderen
Lieferungsvertrages behalten alle diejenigen Bedingungen Gültigkeit, welche nichtausdrücklich aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung außer Kraft gesetzt sind.

§ 2 Angebot und Umfang der Lieferung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von Bando
unverbindlich. Bestellungen, Nebenanreden und Änderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Bando. Für den Umfang der
Lieferung ist die schriftliche Bestätigung von Bando maßgebend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Produktionsstätte oder
Lager.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder Bando’s Auftragsbestätigung bis zur
Lieferung die Herstellungskosten, insbesondere die Preise für Fertigungs- und
Hilfsmaterial, die Löhne, Gehälter und Frachten usw., so ist Bando, falls
notwendig auch mehrmals, berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Preis
entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen der vorgenannten Art geben dem
Käufer kein Recht zum Rücktritt von Vertrag. Die Anzahlung ist von der
Anpassung des Preises ausgenommen.
3. Wird eine Zahlungsfrist überschritten, kann Bando Jahreszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, sofern kein höherer
Schaden nachgewiesen wird. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rate
länger als 2 Wochen in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
4. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen
Gegenforderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die
Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
5. Der Käufer darf Preise und Zahlungsbedingungen Dritten gegenüber nicht offen
legen.

§ 4 Lieferung und Lieferfrist

1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist die angegebene Lieferfrist
unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Empfang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der bestellte Liefergegenstand vor Ablauf der Lieferfrist die
Produktionsstätte / das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen –insbesondere bei Streik und Aussperrung– und beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Bando liegen,
gleichviel ob in der Produktionsstätte oder einem Lager von Bando oder eines
seiner Lieferanten oder Subunternehmer eingetreten, z. B. Betriebsstörungen,
Ausschusswaren, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann nicht von Bando zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilt Bando in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mit.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

§ 5 Gefahrübergang

1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur
Auslieferung bestimmte Person über.
2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Versendung im Namen und auf Rechnung des Käufers. Die Ware wird nur auf Wunsch des Käufers und auf
seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten
hat, geht die Gefahr im Augenblick der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 (Gewährleistung) entgegenzunehmen.

§ 6 Gewährleistung, Käuferobliegenheiten
1. Die gelieferte Ware ist vom Käufer sofort nach Erhalt zu untersuchen und
offensichtliche Mängel sind Bando unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen
schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind Mängel im Zeitpunkt ihres Auftretens
Bando unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge
gelten die gelieferten Gegenstände als genehmigt.
2. In jedem Fall verjährt das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in einem Jahr nach Lieferung.
3. Bei rechtzeitiger Rüge haftet Bando nach Wahl des Käufers auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Soweit Bando die fehlerhafte Ware üblicherweise nicht auf
Lager vorrätig hat, also insbesondere durch Dritte auf Bestellung produzieren
lässt, beträgt die Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsfrist mindestens 2
Monate ab schriftlicher Mängelanzeige. In allen übrigen Fällen beträgt die
Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsfrist 3 Wochen ab schriftlicher
Mängelanzeige. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Bando bei berechtigter Beanstandung
die Kosten der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der
Käufer die Kosten.
4. Für die Ersatzteile und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand.
5. Bando kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, so lange der Käufer seine
Verpflichtung nicht erfüllt.
6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch von Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen
nicht, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Bando’s
Geschäftsführern oder Erfüllungsgehilfen.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung oder übermäßige Beanspruchung, entstehen, sofern sie nicht auf das
Verschulden von Bando zurückzuführen sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche gelieferte Waren bleiben solange Bando’s Eigentum, bis die gesamten
Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) aus dieser oder anderen Lieferungen beglichen sind. Dies gilt auch hinsichtlich etwaig gelieferter Ersatzteile.
2. Der Käufer darf den Gegenstand nicht verpfänden, nicht zur Sicherung
übereignen und nicht belasten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Käufer Bando unverzüglich zu informieren. Der Käufer haftet Bando für die Kosten einer Drittwiderspruchsklage.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware gegen Schaden jeder Art in der erforderlichen Höhe zu versichern und Bando auf Verlangen die Versicherungspolice nachzuweisen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer gilt stets als für
Bando vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Waren oder ihrer Umbildung
oder Verbindung mit anderen Waren, die Vorbehaltseigentum Dritter sind, erwirbt
Bando Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten
Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Der Käufer darf die Waren bzw. die neuen Produkte nur im Rahmen des üblichen
Geschäftsverkehrs veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des mit Bando vereinbarten Brutto-Rechnungsbetrags an Bando ab. Zur
Einziehung der Forderungen ist der Käufer danach berechtigt, solange die
Vertragsbedingungen eingehalten werden, die Zahlungsverpflichtungen an Bando
erfüllt werden und keine Gefahr der Insolvenz besteht. Ansonsten kann Bando
verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner
sowie alle erforderlichen Informationen für die Beitreibung der Forderungen
bekannt gibt, alle relevanten Unterlagen herausgibt sowie die Schuldner über die
Abtretung informiert. Bando ist berechtigt, den gesamten ausstehenden Betrag
von den Schuldnern einzutreiben und die eigenen Forderungen gegen den Käufer
gegen diesen Betrag aufzurechnen.
6. Bando verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
10% übersteigt.
7. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Ware verbleibt, für die
Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts weitere Schritte, z.B. die Registrierung in
einem Register, erforderlich sind, hat der Käufer diese auf seine Kosten
durchzuführen und Bando hierüber den Nachweis zu erbringen.

§ 8 Rücktritt

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Bando die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Bei wiederkehrenden Leistungen oder
Ratenlieferungen ist der Käufer nur hinsichtlich der jeweils nicht erfüllten
vorherigen Teilleistungen zum Rücktritt berechtigt.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 vor, und gewährt der Käufer Bando -der
im Verzug befindlichen Firma- eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
und wird die Nachfrist durch Bandos Verschulden nicht eingehalten, so ist der
Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Bando eine angemessene
Nachfrist für die Beseitigung des von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt oder bei
Fehlschlagen der Nachbesserung. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher,
als der Mangel und Bando’s Vertretungspflicht anerkannt oder nachgewiesen sind.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers,
insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von
Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.

§ 9 Bando’s Recht auf Rücktritt

1. Bando ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers nach Ablauf einer gesetzten Frist für die Zahlung vom Vertrag zurück zu treten, folglich den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen und Schadensersatz zu verlangen. Beim Rücktritt hat der Käufer Bando neben der Entschädigung für entgangenen Gewinn, den erfolgten Aufwand und die Benutzung des Liefergegenstandes auch jede
unverschuldete Wertminderung sowie jeden weiteren Schaden, den Bando wegen
der Nichterfüllung des Vertrages erleidet, zu ersetzen.
2. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 Ziffer 2, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sich auf Bando’s Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht Bando das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Sofern Bando vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, teilt sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist
Mönchengladbach.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag oder seiner Beendigung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar mit Ausnahme des deutschen
internationalen Privatrechts. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts vom
11.04.1980 ist ausgeschlossen.